Den Partnern der eheähnlichen Gemeinschaft steht der Kinderfreibetrag für ein gemeinsames Kind grundsätzlich je zur Hälfte zu. Ein Partner kann nur dann den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags verlangen, wenn zwar er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.[1] Eine Übertragung ist aber für die Zeiträume ausgeschlossen, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.[2]

Der BFH[3] lässt die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil auch dann nicht zu, wenn dieser zwar keine eigenen Einkünfte erzielt und nicht finanziell zum Kindesunterhalt beiträgt, das Kind jedoch persönlich betreut. Bei diesem Sachverhalt geht regelmäßig der halbe Kinderfreibetrag steuerlich verloren. Vermeiden könnten die Eltern diesen Nachteil, indem entweder Einkünfte in ausreichender Höhe auf den nicht berufstätigen Elternteil übertragen werden oder er die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil überlässt.

 
Hinweis

Übertragung des Kinderfreibetrags auf die Großeltern

Eheähnliche Gemeinschaften haben die Möglichkeit, nur einen halben Kinderfreibetrag auf Groß- oder Stiefeltern zu übertragen, während Ehegatten im Regelfall nur den gesamten Kinderfreibetrag übertragen können.[4] Als Voraussetzung für diese Übertragung wird verlangt, dass die Groß- oder Stiefeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. In Sonderfällen kann die Übertragung nur eines halben Kinderfreibetrags Vorteile einbringen, z. B. bei der Berechnung der zumutbaren Belastung.

Im Regelfall erhält bei einer eheähnlichen Gemeinschaft die Mutter das gesamte Kindergeld. Im Rahmen der Veranlagung wird trotzdem bei ihr nur das halbe Kindergeld angerechnet, die andere Hälfte beim Vater.

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