OFD Nordrhein-Westfalen, 22.7.2015, Kurzinformation ESt Nr. 27/2015

Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (s.a. BR-Drucks. 281/15, BGBl 2015 I S. 1202) wurde u.a. die Regelung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende geändert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird danach rückwirkend zum 1.1.2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.) und nunmehr nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um 240 Euro jährlich (sog. Erhöhungsbetrag, § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.). Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes (grds. durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer i.S. von § 139b AO).

Die durch die Anhebung auf 1.908 Euro eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 – auf der Grundlage eines noch vom BMF zu erstellenden, geänderten Programmablaufplans – und zwar in voller Höhe erst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 umgesetzt (sog. Nachholung gem. § 52 Abs. 37b EStG n.F.). Ein gesondertes Tätigwerden des Finanzamtes ist insoweit also nicht erforderlich.

Etwas anderes gilt für den für das zweite und weitere Kind(er) unabhängig von der Steuerklasse II zu berücksichtigenden Erhöhungsbetrag: Dieser kann – neben dem späteren Veranlagungsverfahren – vorab im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Zu beachten ist, dass der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015” eine solche Eintragungsmöglichkeit für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. nicht vorsieht. Insofern reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung formlos z.B. eine Anlage mit entsprechender Erläuterung beifügt.

Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2015 ist der Jahresbetrag von 240 Euro auf die restlichen Monate des Kalenderjahres 2015 aufzuteilen (§ 39a Abs. 2 Satz 6 EStG).

Beispiel:

Der berufstätige, alleinerziehende Steuerpflichtige S hat zwei Kinder, die bei ihm gemeldet sind und für die ihm auch das Kindergeld zusteht, und stellt am 20.9.2015 einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2015 auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.

Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ist der Jahresbetrag von 240 Euro auf die verbleibenden Monate aufzuteilen, sodass für Oktober bis Dezember jeweils 80 Euro monatlich (240 Euro: 3 Monate) als Freibetrag i.S. von § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG n.F. anzusetzen sind. Die Mindestgrenze von 600 Euro nach § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG ist in diesen Fällen nicht einschlägig.

Zur Speicherung des Freibetrages im Finanzamtsdialog ist mit der Gültigkeit ab „10/2015” die Maske „Freibeträge” aufzurufen. In der Zeile „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” ist der Jahresbetrag von 240 EUR zu speichern.

Sollten die Voraussetzungen des § 24b EStG erst im Laufe des Kalenderjahres 2015 eingetreten sein (z.B. bei Trennung der Eltern), erfolgt die quotale Kürzung i.S. von § 24b Abs. 4 EStG n.F. (Zwölftelungsregel) im Veranlagungsverfahren.

 

Normenkette

EStG § 24 b

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