Erfasst ist aber auch jedes anderweitige Einkommen, das als Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft gezahlt wird. Dies gilt im Grundsatz auch für sog. Aufwandsentschädigungen. Nach Auslegung der Agentur für Arbeit gelten dabei jedoch wichtige Ausnahmen. Danach bleiben anrechnungsfrei

  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen (z. B. sog. ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Stadträte).
  • Aufwandsentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten bis zu 250 EUR monatlich (sog. Übungsleiterpauschale).
  • Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Dies sind Bezüge aus öffentlichen Kassen, die als Aufwandsentschädigungen festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen sind.
  • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, soweit sie steuerfrei sind.
  • Aufwandsentschädigungen für sog. Versichertenälteste, soweit sie hinsichtlich der pauschalen Sachkostenentschädigung steuerfrei sind. Die gewährten Pauschbeträge für Zeitaufwand (z. B. für mtl. Sprechstunden) gelten allerdings als Einkommen.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Helfer des Bundesverbandes für Selbstschutz.

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