Kommentar

Wegen der Kassenzuständigkeit von Beschäftigten in einem handwerklichen Nebenbetrieb entstehen zwischen den beteiligten Krankenkassen einerseits und den Handwerksbetrieben und Beschäftigten andererseits immer wieder Meinungsverschiedenheiten , die in aller Regel vor den Sozialgerichten ausgetragen werden. Die Zugehörigkeit zu einer Innungskrankenkasse kann für die Betriebe und den Beschäftigten deshalb von besonderem Interesse sein, weil die Beitragssätze dieser Kasse erheblich niedriger sind als die der Ortskrankenkassen. Gehört allerdings ein Handwerksbetrieb, der nur mit einem Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit diesem unselbständigen Betriebsteil der Trägerinnung an, sind die in diesem Nebenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei der zuständigen Ortskrankenkasse anzumelden. Eine Zuständigkeit der Innungskrankenkasse ist nur gegeben, wenn der Hauptbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist und dieser selbständige Betriebsteil als Mitglied der Trägerinnung angehört.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 10.11.1994, 12 RK 58/93

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