OFD Frankfurt, 8.8.2002, S 2231 A - 11 - St II 20

1. Naturschutzbedingte Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft haben häufig enteignende Wirkung. Da nicht das Eigentum am Grundstück entzogen, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, drückt sich der durch die Enteignung eingetretene Rechtsverlust in der Minderung des Verkehrswerts aus. Ob und in welcher Höhe Entschädigungen für etwaige Verkehrswertminderungen zu zahlen sind, richtet sich nach § 39 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) i.V. mit § 40 des Hessischen Enteignungsgesetzes (HEG). Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium (bis 31.3. 1988 durch die jeweilige Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz).

2. Die Entschädigungsleistungen sind als laufende Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Soweit der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, sind die Entschädigungen nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen. § 13a Abs. 6 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 enthält eine abschließende Aufzählung der gesondert zu ermittelnden Gewinne. Da betrieblich veranlasste Entschädigungsleistungen hier nicht erwähnt werden, sind diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.1999 enden, nicht mehr gesondert zu erfassen.

3. Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG für Entschädigungen für Naturschutzauflagen, die zur endgültigen Minderung des Verkehrswerts der Grundstücke führen, nicht vorliegen. Zwar gehören zu den außerordentlichen, tarifermäßigt zu besteuernden Einkünften i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG), aber soweit Landwirte sich freiwillig entschließen, landwirtschaftliche Flächen unter Naturschutz stellen zu lassen, und hierfür entschädigt werden, greift diese Vorschrift nicht ein. Denn eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG liegt in diesen Fällen nur vor, wenn der Betroffene bei der zum Einnahmeausfall führenden Maßnahme unter nicht unerheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck handelt (H 170 „Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG” EStH 2001).

Im Übrigen ist von Bedeutung, dass der Entschädigungsbegriff des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG nur solche Leistungen erfasst, die als Ersatz für tatsächlich entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1982, BStBl 1983 II S. 203). Entschädigungen für unbefristete, mit Einnahmeausfällen verbundene Bewirtschaftungsauflagen und -erschwernisse werden auf Grund einer dauernden Nutzungseinschränkung, die eine endgültig eintretende Minderung des Verkehrswerts der Grundstücke zur Folge hat, gezahlt. Die Entschädigung stellt einen Ausgleich für die endgültige Aufgabe oder Einschränkung von an das Eigentum geknüpften Rechtspositionen dar (s. auch Abschn. 1). Nur soweit es sich ausnahmsweise um zeitlich begrenzte Umweltschutzauflagen handelt, werden die dafür geleisteten Entschädigungen ganz oder teilweise für tatsächliche Ertragseinbußen geleistet und fallen damit, soweit es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, unter die tarifermäßigt zu besteuernden Einkünfte.

4. Mit der Entschädigung für Verkehrswertminderung sind alle (künftigen) sonstigen Vermögensnachteile (Nutzungsausfall, Ertragseinbußen) abgegolten, soweit sie nicht den sich aus der jährlichen Verzinsung der Entschädigung ergebenden Ertrag übersteigen. Damit ist sichergestellt, dass neben dem Zinsvorteil, der sich durch die Auszahlung des Gelds ergibt, nicht auch noch (in gleicher Höhe) eine Entschädigung für Nutzungsausfall gewährt wird (keine Doppelbegünstigung). Erst dann, wenn der Nutzungsausfall den maßgebenden Zinssatz ausnahmsweise übersteigt, wird ein Ersatz für entgangene Einnahmen geleistet. Anders als Entschädigungen für Verkehrswertminderungen werden derartige Nutzungsentschädigungen jedoch nicht in einem Einmalbetrag, sondern jährlich ausgezahlt. Dies hat zur Folge, dass auch hier keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 EStG vorliegen (H 1999 „Zusammenballung von Einkünften” EStH 2001).

5. Trotz der durch die Nutzungsbeschränkung eingetretenen Wertminderung ist bei einem nach § 55 Abs. 2 bis 4 EStG mit dem zweifachen Ausgangsbetrag pauschal bewerteten Grundstück eine Teilwertabschreibung nicht zulässig § 55 Abs. 6 EStG; BFH-Urteil vom 10.8.1978, BStBl 1979 II S. 103). In derartigen Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft i.H. der Entschädigungsleistung, ggf. vermindert um den Freibetrag nach § 13a Abs. 2 EStG, zu erhöhen. Die Steuervergünstigungen nach §§ 6b, 6c EStG können nicht gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1

EStG § 34 Abs. 1

EStG § 34 Abs. 2

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