Liegt bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes noch keine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vor, wird das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld unter den o. a. Voraussetzungen bewilligt. Wurde ein Rentenantrag noch nicht gestellt, wird der Arbeitslose gleichzeitig von der Agentur für Arbeit aufgefordert, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben bzw. auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ruht der Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nach Ablauf der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Ein Ruhen kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert, also z. B. anberaumte Untersuchungstermine nicht wahrnimmt.

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