Eine ausgeübte Beschäftigung steht einem Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn diese Beschäftigung im Rahmen einer sog. stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, selbst wenn die Arbeitszeit 15 Wochenstunden und mehr beträgt.[1]

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