Kommentar

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot , das mehrere Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbart worden ist, ist nichtig , wenn es überhaupt keine Karenzentschädigung vorsieht. Die für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagte Abfindung kann dabei nicht als Karenzentschädigung (i. S. von § 74 Abs. 2 HGB ) angesehen werden, so das Bundesarbeitsgericht. Das BAG machte in dieser Entscheidung nochmals deutlich, daß ein Verstoß gegen die nicht abdingbare Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB in jedem Fall zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes führt. Wollen die Parteien des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für das vereinbarte Verbot regeln, muß dies eindeutig aus den getroffenen Vereinbarungen hervorgehen. Ist in einem Aufhebungsvertrag lediglich eine Abfindung vereinbart, ist diese regelmäßig als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 03.05.1994, 9 AZR 606/92

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