Begriff

Durch eine Nachversicherung werden Personen für die Zeit, für die sie wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften in der Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, rückwirkend in die Rentenversicherung einbezogen. Vorausgesetzt ist dabei, dass sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Nachversicherte gehören zu dem in der Rentenversicherung versicherten Personenkreis; sie stehen Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

Im Rahmen der realen Nachversicherung werden für die Nachversicherung Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt, die als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten. Nachversicherungsschuldner sind die Arbeitgeber, Genossenschaften und Gemeinschaften, die die Anwartschaft auf die Versorgung gewährleistet haben. Bei der fiktiven Nachversicherung gelten die Beiträge als gezahlt. Die Rentenversicherungsträger haben, soweit die Leistungen auf der fiktiven Nachversicherung beruhen, gegen den Träger der Versorgungslast grundsätzlich einen Erstattungsanspruch.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Nachversicherung ist in § 8 Abs. 2 SGB VI (Anspruchsgrundlage) i. V. m. §§ 181 ff. SGB VI (Durchführung) geregelt. Ist das Übergangsrecht betroffen, d. h. geht es um Nachversicherungsfälle bzw. Nachversicherungszeiträume vor 1992, regeln die Nachversicherung die §§ 233, 233a SGB VI (Anspruchsgrundlage) sowie die §§ 277 ff., 281, 281b, 290a, 292a SGB VI (Durchführung).

Darüber hinaus werden auch die Regelungen zur fiktiven Nachversicherung im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen nach §§ 233 Abs. 1 Satz 1, 233a Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 72 G 131 (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen), § 99 AKG, §§ 18, 19, 22 und 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz und §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz weiterhin angewendet.

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