Personen, die nachversichert worden sind und dadurch die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der Rentenversicherung vor dem 1.1.1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31.12.1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen.[1] Diese Vorschrift dient der Lückenschließung zur Aufrechterhaltung des Schutzes bei Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI.

Verlängerte Nachzahlungsmöglichkeit für Ausbildungszeiten

Grundsätzlich besteht diese Nachzahlungsmöglichkeit[2] nur bei einer Antragstellung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres. Unabhängig davon können nachversicherte Personen den Nachzahlungsantrag noch innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung stellen.

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