Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge dynamisiert. Der Dynamisierungsfaktor ergibt sich wie folgt: Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts des Jahres der Beitragszahlung zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt des Jahres, für das die Beiträge nachentrichtet werden. Durch die Dynamisierung wird Folgendes erreicht: Für die aus der Nachversicherung resultierenden Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) ist der gleiche Beitrag zu zahlen, den aktuell Versicherte für eine gleich hohe Rentenanwartschaft im Jahr der Nachversicherung aufbringen müssen.

 
Praxis-Beispiel

Dynamisierung eines Nachversicherungsentgeltes

Ein Beamter auf Probe ist für eine 3-jährige Tätigkeit in Hamburg nachzuversichern. Die Nachversicherung erfolgt im Jahr 2024 unmittelbar nach dem Dienstzeitende am 31.12.2023. Das nachzuversichernde Arbeitsentgelt in den Jahren 2021 bis 2023 betrug jeweils 50.000 EUR.

Wie hoch sind die dynamisierten Beitragsbemessungsgrundlagen?

Ergebnis: Die Dynamisierungsfaktoren errechnen sich, in dem das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres 2024 i. H. v. 45.358 EUR durch das jeweilige Durchschnittsentgelt des Bezugsjahres geteilt wird:

  • 2021: 1,1210 (45.358 EUR / 40.463 EUR) * 50.000 EUR = 56.050 EUR
  • 2022: 1,0786 (45.358 EUR / 42.053 EUR) * 50.000 EUR = 53.930 EUR
  • 2023: 1,0514 (45.358 EUR / 43.142 EUR [vorläufiger Wert]) * 50.000 EUR = 52.570 EUR

Es ergeben sich dynamisierte Beitragsbemessungsgrundlagen von insgesamt 162.550 EUR. Hieraus resultiert eine Nachversicherungsschuld im Jahr 2024 von 30.234,30 EUR (162.550 EUR x 18,6 %).

Bei der Dynamisierung kann es – je nach Höhe des tatsächlichen nachzuversichernden Entgelts und des Dynamisierungsfaktors – dazu kommen, dass die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres überschritten wird. Ausgangsbetrag für die Dynamisierung ist aber maximal die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres.

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