Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen (das Arbeitsentgelt) aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten nach 1976 ein Betrag i. H. v. 40 % der jeweiligen Bezugsgröße (2024: 1.414 EUR/West bzw. 1.386 EUR/Ost; 2023: 1.358 EUR/West bzw. 1.316 EUR/Ost). Darüber hinaus gelten weitere besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen:

  • 20 % der Bezugsgröße für Ausbildungszeiten (2024: mtl. 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost),
  • für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit-/Berufssoldaten der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.[1]

Bei Teilzeitbeschäftigungen reduzieren sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen auf den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Für Zeiten vor 1977 und im Beitrittsgebiet gelten besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.

Aufstockung für Soldaten auf Zeit

Werden Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.2015 fällig, erhöht sich für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage um 20 %, max. bis zu einem Betrag von 20 % über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 18.120 EUR West/17.880 EUR/Ost; 2023: 17.520 EUR/West bzw. 17.040 EUR/Ost). Für den Betrag, der durch die Aufstockung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung der Nachversicherung für Soldaten auf Zeit

Ein Soldat auf Zeit ist für seine 5-jährige Dienstzeit in Köln nachzuversichern. Die Nachversicherung erfolgt im Jahr 2024 unmittelbar nach dem Ende der Dienstzeit am 31.12.2023. Das nachzuversichernde Arbeitsentgelt in den Jahren 2019 und 2020 betrug je 66.000 EUR und in den Jahren 2021 bis 2023 je 74.000 EUR.

Ergebnis: Die Arbeitsentgelte sind um 20 % zu erhöhen. Für die Jahre 2019 und 2020 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 79.200 EUR (66.000 EUR x 1,2), wodurch die jeweils jährliche Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 EUR (für 2019) und 82.800 EUR (für 2020) nicht überschritten wird.

Für die Jahre 2021 bis 2023 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 88.800 EUR (74.000 EUR x 1,2), das in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils über der maßgebenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt. Aus diesen Beträgen über der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 von 3.600 EUR (88.800 EUR – 85.200 EUR), für das Jahr 2022 von 4.200 EUR (88.800 EUR – 84.600 EUR) und für das Jahr 2023 von 1.200 EUR (88.800 EUR – 87.600 EUR) werden Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI ermittelt.

Hätte der Soldat auf Zeit auch an einer besonderen Auslandsverwendung[2] teilgenommen, könnten weitere Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen.

Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten bis 1991

Für Personen, die eine nachzuversichernde Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage bzw. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge umzurechnen.

 
Bemessungsgrundlage (Ost) x Wert der Anlage
(bezogen auf Beschäftigungsjahr)
x Bezugsgröße (Ost) / Bezugsgröße
(zum Zeitpunkt der Zahlung)

Die Beitragsbemessungsgrundlage kann nur bis zu einem Betrag berücksichtigt werden, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 SGB VI geteilt wird. Für das Jahr 1991 ergibt sich somit ein maximaler Betrag für die Beitragsbemessungsgrundlage (Ost) von 45.256,74 DM (78.000 DM/1,7235).

Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten ab 1992

Zur Berechnung der Nachversicherungsbeiträge sind die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost)[3] des jeweiligen Jahres zu berücksichtigen. Diese beitragspflichtigen Einnahmen werden aber im Rahmen der Rentenberechnung zur Feststellung von Entgeltpunkten (Ost) mit dem Faktor der Anlage 10 SGB VI hochgewertet.

[1] Seit dem Jahr 2021: 80 % der Bezugsgröße; von 2000 bis 2020: 60 % der Bezugsgröße; von 1992 bis 1999: 80 % der Bezugsgröße.

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