Die Nachversicherungsbeiträge werden an dem Tag fällig, der dem Tag des Nachversicherungsfalls folgt. Die Fälligkeit tritt somit in der Regel an dem Tag ein, der dem Tag des Endes der Beschäftigung (Dienstzeitende) folgt.[1] Der Nachversicherungsschuldner (Dienstherr, Arbeitgeber, geistliche Genossenschaft) trägt die Beiträge allein. Er hat die Pflicht, den Nachversicherungsbeitrag selbst festzustellen und an den Rentenversicherungsträger zu überweisen.

Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung

Sind die Nachversicherungsbeiträge nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Fälligkeit gezahlt, tritt die Säumnis der Beiträge ein.[2]

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