Abgesehen von den fiktiven Nachversicherungen im Zusammenhang mit Kriegsfolgen bis 8.5.1945 und bis zur Einführung der Einheitsversicherung in der ehemaligen DDR bezieht sich die Nachversicherung für das Beitrittsgebiet auf Zeiten ab 3.10.1990 (z. B. Beamte und Berufssoldaten). Es handelt sich um den Tag des Inkrafttretens der Normen zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI im Beitrittsgebiet.

In der ehemaligen DDR bestanden bis auf ganz wenige Ausnahmen keine dem westdeutschen Recht vergleichbaren Vorschriften zur Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht. Von daher scheidet eine Nachversicherung für Zeiten bis 2.10.1990 in der Regel aus. Ausnahmen bestehen für Kirchenbedienstete und Diakonissen.

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