Personen, die nach dem 31.12.1991 aus der Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, werden nach den ab 1.1.1992 geltenden Vorschriften nachversichert. Dies gilt unter zusätzlicher Maßgabe der Übergangsregelungen im SGB VI auch für Zeiten vor dem 1.1.1992.

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