Für die Nachversicherung müssen nach dem seit 1.1.1992 geltenden Recht folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Zugehörigkeit zum nachzuversichernden Personenkreis.[1]
  • Ausscheiden aus der anderweitig abgesicherten Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung (unversorgtes Ausscheiden) oder Verlust des Anspruchs auf die (gezahlte) Versorgung.
  • Es darf kein Grund vorliegen, der die Beitragszahlung für die Nachversicherung (zunächst) aufschiebt (Aufschubgrund) bzw. der Aufschubgrund ist entfallen.

Liegen die Voraussetzungen vor, tritt der Nachversicherungsfall ein. Mit Eintritt des Nachversicherungsfalls sind die Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung gegeben.

[1]

S. Abschn. 1.

2.1 Nachversicherung bei Ausscheiden durch Tod

Die Nachversicherung ist bei Ausscheiden durch Tod auch durchzuführen, wenn kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung besteht, jedoch unter Berücksichtigung der Nachversicherungszeiten ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann (Hinterbliebener muss vorhanden sein).

2.2 Altersgeld anstelle der Nachversicherung

Beamte, Richter und Berufssoldaten, die freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheiden, haben nach dem Altersgeldgesetz folgende Möglichkeit: Sie können anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vorherigen Dienstherrn einen Anspruch auf Gewährung von Altersgeld geltend machen. Entsprechendes gilt auch in einigen Bundesländern (z. B. Hamburg und Niedersachsen).

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