Auch Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente und Mitglieder der Bundesregierung können zum nachversicherungsfähigen Personenkreis gehören, obwohl während ihrer Tätigkeit dem Grunde nach keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorlag, weil sie weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben.[1]

[1] § 23 Abs. 2 AbgG bzw. § 15 Abs. 3a BMinG.

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