Besteht im konkreten Fall sowohl ein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe als auch gegen den Jugendhilfeträger, ist die Jugendhilfe vorrangig zuständig. Mit Wirkung vom 1.1.2020 gilt das auch für Ansprüche nach dem SGB IX, das gegenüber dem SGB VIII ebenfalls subsidiär ist.[1]

Etwas anderes gilt für die Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Die Sozialhilfe ist hier vorrangig zuständig.

Häufig ist streitig, wer für Menschen mit Behinderungen und ihre Kinder aufkommen muss, die in einer stationären Einrichtung Leistungen erhalten. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass es sich bei der Leistung nach § 19 SGB VIII um eine sog. Komplexleistung handelt.[2] Das Angebot richte sich ausdrücklich an den Elternteil und das Kind. Demgegenüber richte sich die Eingliederungshilfe nur an die Person mit Behinderung. Daher lägen keine konkurrierenden Leistungen vor, vielmehr sei der Jugendhilfeträger allein zuständig.

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