Die Nachrangfrage stellt sich erst, wenn die Leistungen der Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.[1]

 
Hinweis

Nachrang erst auf Kostenebene herstellen

Häufig kann der Nachrang faktisch erst auf der Kostenebene hergestellt werden. Das liegt daran, dass die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe unabhängig vom vorrangigen Einsatz von Einkommen und Vermögen gewährt wird. Der Jugendhilfeträger muss deshalb oft in Vorleistung treten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz explizit auf vorrangige Leistungen verweist. Ein Beispiel dafür sind sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen der Jugendsozialarbeit.[2]

Um den Nachrang herzustellen, kann der Jugendhilfeträger von den Unterhaltspflichtigen oder den jungen Menschen selbst Kosten- bzw. Teilnahmebeiträge erheben.[3] Gegenüber anderen Leistungsträgern bestehen ggf. verwaltungsrechtliche Erstattungsansprüche, die im Zweifelsfall gerichtlich durchgesetzt werden müssen.

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