Leitsatz

  1. Ist ein Mieter verstorben und ist sein Erbe unbekannt, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Vermieter das Mietverhältnis beenden will.
  2. Die Einrichtung der Pflegschaft setzt nicht voraus, dass der Vermieter seine Ansprüche gegen den Nachlass sogleich gerichtlich geltend machen will. Vielmehr genügt es, wenn dieser Schritt lediglich für den Fall erwogen wird, dass die Verhandlungen über die Mietaufhebung scheitern.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 1961

 

Kommentar

Der Eigentümer und Vermieter einer Wohnung beantragte beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers für einen verstorbenen Mieter. Hierzu hat der Vermieter ausgeführt, dass er das Mietverhältnis beenden wolle. Da der Erbe des Mieters unbekannt sei, müsse ein Nachlasspfleger bestellt werden, damit er mit diesem über die Beendigung des Mietverhältnisses verhandeln könne. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen: Ein Nachlasspfleger könne nur bestellt werden, wenn der Vermieter die Absicht habe, den Nachlass des Mieters in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dies sei aber nicht der Fall.

Der Senat hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben: Ist der Mieter verstorben und sein Erbe unbekannt, so hat das Gericht gem. § 1961 BGB"einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird". Das Gericht führt hierzu aus, die Regelung setze nicht voraus, dass der Vermieter seine Ansprüche gegen den Nachlass sogleich gerichtlich geltend machen will. Vielmehr genügt es, wenn dieser Schritt lediglich für den Fall erwogen wird, dass die Verhandlungen über die Mietaufhebung scheitern. In diesem Sinn sei der Antrag des Vermieters zu verstehen.

Durch den Tod des Mieters wird das Mietverhältnis nicht beendet; vielmehr wird es mit dem Erben fortgesetzt. Ist der Erbe zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags nicht bereit, muss der Vermieter kündigen und gegebenenfalls Räumungsklage erheben. Diese Klage ist gegen den Nachlass, vertreten durch den Nachlasspfleger zu richten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss v. 10.12.2010, 2 Wx 198/10, WuM 2011 S. 226

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