Der nachgehende Anspruch für die Familienangehörigen des Versicherten durch den Tod des Versicherten besteht auch, wenn der Versicherte freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung war.

Die Voraussetzungen für die Familienversicherung müssen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestanden haben und dürfen nicht vor Ablauf des Monats, für den der nachgehende Anspruch besteht, wegfallen. Der nachgehende Anspruch endet dann mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung des Angehörigen.

Für nachgeborene Kinder kann kein nachgehender Anspruch begründet werden, sie waren nicht im Zeitpunkt des Todes familienversichert.

Stirbt der Versicherte, während er für sich und seine Angehörigen einen nachgehenden Anspruch hatte – also innerhalb des auf das Ende der Pflichtmitgliedschaft folgenden Monats –, endet der nachgehende Anspruch der Familienangehörigen mit Ablauf dieses Monats. Für die Familienangehörigen wird kein weiterer, darauf folgender nachgehender Anspruch eröffnet, denn der Tod des Versicherten hat in diesem Fall nicht eine laufende Mitgliedschaft beendet. Ein nachgehender Leistungsanspruch stellt rechtlich schließlich keine Mitgliedschaft mehr dar, sondern lediglich das Recht, vorübergehend noch Leistungen aus einer zuvor bestandenen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen zu können.

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