Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist es nicht zulässig, die Monatsfrist des nachgehenden Leistungsanspruchs abzuwarten, um dann festzustellen, ob die "Versicherungslücke" größer als einen Monat wird. Dies würde dazu führen, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb der Monatsfrist unklar ist, ob sich Leistungsansprüche

  • aufgrund des nachgehenden Leistungsanspruchs[1] oder
  • aus der obligatorischen freiwilligen Krankenversicherung[2]

ergeben.

Dies ist insbesondere bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung des Krankengeldanspruchs wichtig. Eine freiwillige Krankenversicherung beinhaltet nämlich in aller Regel keinen Krankengeldanspruch.

Vielmehr besteht immer dann ein nachgehender Leistungsanspruch, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist zunächst der letzte Tag der Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung. Allerdings ist an einer Prognose, die nach der oben aufgezeigten Konkurrenzregelung zur Anwendung des § 19 Abs. 2 SGB V führt, nicht starr festzuhalten, wenn sich im Laufe des Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft die tatsächlichen Verhältnissen ändern und dann – im Gegensatz zur bisherigen Prognose – vorausschauend davon auszugehen ist, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird. Die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch entfallen ab diesem Zeitpunkt, weil (vorausschauend) im Anschluss hieran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Nur diese Vorgehensweise führt nach Auffassung des BSG dazu, dass Unklarheit über den Versichertenstatus vermieden wird. Denn es ist zu keinem Zeitpunkt ungewiss, ob der Versicherte einen nachwirkenden Leistungsanspruch oder aber eine freiwillige Krankenversicherung besitzt. Die Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten lässt lediglich den nachwirkenden Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V vorzeitig enden.

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