Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden als freiwillige Mitgliedschaft fort. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt.

Auch gilt dies nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn

  • die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder
  • ein nachgehender Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht, sofern im Anschluss daran, das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.[1]

Steht fest, dass spätestens nach Ablauf des Monats nach Ende der Versicherungspflicht, d. h. nach dem Zeitraum des möglichen nachgehenden Anspruchs, ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall zustande kommt, sind Leistungsansprüche aus dem nachgehenden Anspruch zu erfüllen. Die freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung tritt während solcher "Übergangszeiträume" hinter den nachgehenden Anspruch zurück.

Versicherungslücke von mehr als einem Monat

Wird der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, wird die freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung während des gesamten Unterbrechungszeitraums durchgeführt. Sie beginnt also bereits vom ersten Tag der "Versicherungslücke" an. Der nachgehende Anspruch ist in diesen Fällen nachrangig.

 
Praxis-Beispiel

Vorrangigkeit der freiwilligen Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung

Beispiel 1

 
Ende der Mitgliedschaft 31.3.
Zeitraum nach § 19 Abs. 2 SGB V 30.4.
Beginn einer neuen Mitgliedschaft 12.5.

Der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat wird ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt. Für die Zeit vom 1.4. bis 11.5. besteht daher die freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht nicht.

 
Praxis-Beispiel

Vorrangigkeit des nachgehenden Leistungsanspruches nach § 19 Abs. 2 SGB V

Beispiel 2

 
Ende der Mitgliedschaft 31.3.
Zeitraum nach § 19 Abs. 2 SGB V 16.4.
Beginn einer neuen Mitgliedschaft 17.4.

Im unmittelbaren Anschluss an den in Anspruch genommenen Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs wird eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall begründet. Eine freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung kommt nicht zustande.

Weitere Informationen hierzu enthalten die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V.[2]

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