Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht ein nachgehender Anspruch nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Erwerbstätigkeit ist sowohl eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit. Ob eine geringfügige Beschäftigung ebenfalls als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gilt, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Auch in den einschlägigen Kommentaren zum SGB V besteht keine einheitliche Meinung dazu. Da für die Zeit einer geringfügigen Beschäftigung aufgrund der Krankenversicherungsfreiheit aber ein Bedarf an Leistungen bestehen, dürfte ein nachgehender Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen sein.

Den nachgehenden Anspruch haben auch die mitversicherten Familienangehörigen des Versicherten, es sei denn, die Familienversicherung endet vor dem Ende des nachgehenden Anspruchs. Auch ein Krankengeldanspruch besteht, sofern die vorherige Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch bestand.

 
Achtung

Freiwillige Versicherung

Freiwillig Krankenversicherte[1] haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch.

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