§ 5 Errichtung
(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
(2) 1Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn der Nachbar oder die Nachbarin in ihre Errichtung, ihre Anordnung auf den Grundstücken und in ihre Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke und Gründungstiefe, schriftlich einwilligt. 2Die Einwilligung ist unwiderruflich.
§ 6 Anbau, Anzeige
(1) 1Der Nachbar oder die Nachbarin ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. 2Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Gebäudes.
(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anbaues sind dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin des zuerst bebauten Grundstücks unter Beifügung des Bauantrages und der Bauvorlagen anzuzeigen; im übrigen gilt § 3.
(3) 1Schäden, die in Ausübung des Rechts nach Absatz 1 dem Nachbarn, der Nachbarin, dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin des zuerst bebauten Grundstücks entstehen, sind ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. 2Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
§ 7 Vergütung
(1) 1Wer anbaut, hat dem Nachbarn oder der Nachbarin, die die Nachbarwand errichtet haben, beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern ihren halben Wert zu vergüten. 2Dabei ist von den im Zeitpunkt der Errichtung üblichen Baukosten auszugehen und das Alter sowie der bauliche Zustand der Nachbarwand zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Wand nicht erforderlich oder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich ist; sie ist angemessen zu erhöhen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung im Hinblick auf Interessen des anbauenden Nachbarn oder der anbauenden Nachbarin gewählt worden ist.
(3) Die Vergütung wird mit der Rohbauabnahme des Anbaues fällig.
§ 8 Erhöhen
(1) 1Jeder Nachbar oder jede Nachbarin darf die Nachbarwand auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen, wenn dadurch keine erhebliche Beeinträchtigung für den anderen Nachbarn oder die andere Nachbarin zu erwarten ist. 2Das Vorhaben ist entsprechend § 6 Abs. 2 anzuzeigen.
(2) 1Wer höher baut, darf, soweit erforderlich, auf das Nachbardach einschließlich des Dachtragwerks einwirken. 2Das Nachbardach ist auf Kosten des oder der Einwirkenden mit der erhöhten Nachbarwand ordnungsgemäß zu verbinden.
(3) 1Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten § 6 Abs. 1, §§ 7, 9 und 10 entsprechend. 2Für Schäden, die in Ausübung des Rechts nach Absatz 1 und 2 entstehen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
§ 9 Beseitigung vor dem Anbau
(1) Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darf die Nachbarwand vom Erbauer oder von der Erbauerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern beseitigt werden, wenn der Nachbar oder die Nachbarin der Beseitigung nicht widerspricht.
(2) Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, ist anzuzeigen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Widerspruch des Nachbarn oder der Nachbarin muß binnen acht Wochen nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. 2Der Widerspruch wird unbeachtlich, wenn
1. |
der Nachbar oder die Nachbarin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung des Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder |
2. |
der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt ist oder |
3. |
von der Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird. |
(4) Beseitigen der Erbauer oder die Erbauerin der Nachbarwand beziehungsweise deren Rechtsnachfolger diese ganz oder teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, so ist dem anbauberechtigten Nachbarn oder der anbauberechtigten Nachbarin Ersatz für den durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der Anspruch entsteht mit der Fertigstellung des Rohbaus des späteren Bauwerks.
§ 10 Unterhaltung, Abbruch
(1) Bis zum Anbau an die Nachbarwand fallen die Unterhaltungskosten ihrem Erbauer oder ihrer Erbauerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern allein zur Last.
(2) Nach dem Anbau tragen beide Seiten die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand zu gleichen Teilen.
(3) 1Wird eines der beiden Gebäude abgebrochen und nicht neu errichtet, sind der Bauherr oder die Bauherrin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger verpflichtet, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand auf eigene Kosten in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. 2Die Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem anderen Nachbarn oder der anderen Nachbarin allein zur Last.