(1) Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

 

(2) Anbau an die Grenzwand ist ihre Mitbenutzung als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

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