(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. | gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken | 10 m |
2. | gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen | 3 m |
3. | gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung und bei Verjüngung |
6 m 4 m |
4. | gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind | 2 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
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