(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken über 1,5 m Höhe | 0,75 m |
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m |
3. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m. |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.
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