§ 40 Grenzabstände für Wald
(1) 1Auf Waldgrundstücken ist freizuhalten
b) |
zu Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe, |
c) |
zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken
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2Mit Pappelwald ist gegenüber den unter Buchstabe c) genannten Grundstücken ein Abstand von 6 m einzuhalten.
(2) 1Mit erstmalig begründetem Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken für die Dauer von 30 Jahren das Doppelte der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. 2Für Pappelwald hat der Abstand in diesem Falle 8 m zu betragen.
(3) 1Durch schriftlichen Vertrag, in dem die Katasterbezeichnungen der Grundstücke anzugeben sind, kann ein von Absatz 1 und 2 abweichender Abstand des Baumwuchses von der Grenze, jedoch kein geringerer Abstand als 1 m für einen in dem Vertrag festzulegenden Zeitraum vereinbart werden. 2Wird ein Grundstück, auf das sich eine solche Vereinbarung bezieht, während der Dauer der Vereinbarung veräußert oder geht es durch Erbfolge oder in anderer Weise auf einen Rechtsnachfolger über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Verpflichtungen aus der Vereinbarung ein.
§ 41 Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar |
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4,00 m, 2,00 m, |
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2. | mit Ziersträuchern, und zwar |
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1,00 m, 0,50 m, |
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3. | mit Obstgehölzen, und zwar |
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2,00 m, 1,50 m, 1,00 m, 1,00 m, 0,50 m, |
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4. | mit Rebstöcken, und zwar |
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1,50 m, 0,75 m, 0,50 m. |
(2) 1Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. 2Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.
§ 42 Grenzabstände für Hecken
1Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a) | über 2 m Höhe | 1,00 m |
und
b) | bis zu 2 m Höhe | 0,50 m. |
2Abstand von der Grenze einzuhalten. 3Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.
§ 43 Verdoppelung der Abstände
Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6 m, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
a) |
landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) liegen oder |
b) |
durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind. |
§ 44 Baumschulen
Es sind mit Baumschulbeständen
a) | über 2 m Höhe | 2,00 m |
b) | bis zu 2 m Höhe | 1,00 m |
und
c) | bis zu 1 m Höhe | 0,50 m |
Abstand von der Grenze einzuhalten.
§ 45 Ausnahmen
(1) Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für
a) |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite (Mittelwasserstand), |
b) |
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, |
c) |
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume, |
d) |
Windschutzstreifen und ähnliche, dem gleichen Zweck dienende Hecken und Baumbestände außerhalb von Waldungen, |
e) |
Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Abstand dem bisherigen Recht entspricht, |
f) |
die in einem auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu g... |
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