Kosten

Die Kosten des Anschlusses an die Antennenanlage des höheren Gebäudes trägt der Anschlussberechtigte.[13] Die Kosten der Unterhaltung und des Betriebs der gemeinschaftlichen Antennenanlage müssen die angeschlossenen Teilnehmer nach § 706 BGB zu gleichen Teilen tragen.[14] Ebenso hat der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte des niedrigeren Gebäudes die Kosten zu tragen, wenn er seine Antennenanlage am höheren Gebäude hoch führt.

Entschädigung

Für die Mitbenutzung seines höheren Gebäudes durch das Hochführen der Antennenanlage des niedrigeren Gebäudes steht dem Gebäudeeigentümer des höheren Gebäudes nach den gesetzlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen ein Entschädigungsanspruch in Form einer jährlichen Geldrente zu. Entschädigungspflichtig ist derjenige, der die Duldungspflicht des Gebäudeeigentümers in Anspruch nimmt. In den anderen Bundesländern (also in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) ist die Mitbenutzung des höheren Gebäudes kraft Gesetzes unentgeltlich.

[14] Vgl. zur Antennengemeinschaft AG Köln, Urteil v. 9.10.1973, 112 C 2720/72, NJW 1974, 999.

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