Der in Anspruch genommene Eigentümer des höheren Gebäudes kann das Hochführen und Befestigen von Antennen und von technischen Einrichtungen zu deren Reparatur und Wartung an seinem Gebäude dadurch verhindern, dass er dem Eigentümer und Erbbauberechtigten (so in Berlin und Sachsen) bzw. dem Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie dem dinglich und obligatorisch Nutzungsberechtigten des niedrigeren Nachbargebäudes (so in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) gestattet, seine Antennenanlage mitzubenutzen. Die gesetzlichen Fundstellen dieser Mitbenutzungsregelung können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.

 

Checkliste Mitbenutzung

Bundesland
Fundstelle im NRG/NbG
Berlin § 19 Abs. 3
Nordrhein-Westfalen § 26 Abs. 4
Rheinland-Pfalz § 17 Abs. 3
Saarland § 21 Abs. 3
Sachsen § 26 Abs. 3
Sachsen-Anhalt § 21 Abs. 3
Schleswig-Holstein § 20 Abs. 3
Thüringen § 17 Abs. 3

Aufgepasst!

Voraussetzung für den Hinweis auf die Mitbenutzung der Antennenanlage des höheren Gebäudes ist allerdings, dass diese hierfür geeignet ist, d.h. dass nach einem Anschluss des niedrigeren Gebäudes an diese Anlage ein einwandfreier Empfang von Sendungen möglich ist. Muss die Anlage des höheren Gebäudes erst technisch nachgerüstet werden (etwa durch den Einbau eines Verstärkers), um einen einwandfreien Empfang sicherzustellen, hat dies der Eigentümer des höheren Gebäudes zu veranlassen und auch die Kosten hierfür zu übernehmen.

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