Im Gegensatz zur Rechtslage bei Schornsteinen und Lüftungsleitungen hat nur ein geringer Teil der Bundesländer den nachbarrechtlichen Interessenausgleich bei der Störung des Fernseh- und Rundfunkempfangs als Folge des Höherbaues eines Nachbargebäudes geregelt.

Wie unterschiedlich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung hier bewertet wird, zeigt etwa die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs für ein Nachbarrechtsgesetz des Landes Brandenburg. Dort wird ausgeführt, dass keine Notwendigkeit bestehe, für Antennenanlagen eine Duldungspflicht des höher bauenden Nachbarn gesetzlich festzulegen, weil sich inzwischen alle Fernseh- und Rundfunkprogramme der Satellitenübertragung bedienen würden. Anders dagegen der Regierungsentwurf von Thüringen, der die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ausdrücklich für zweckdienlich erachtet.

Anhand der folgenden Übersicht können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen.

 

Checkliste Landesrecht

Bundesland

Regelung

ja/nein

Fundstelle im

NRG/NbG
Baden-Württemberg nein  
Bayern nein  
Berlin ja § 19
Brandenburg nein  
Bremen nein  
Hamburg nein  
Hessen nein  
Mecklenburg-Vorpommern nein  
Niedersachsen nein  
Nordrhein-Westfalen ja § 26
Rheinland-Pfalz ja §§ 17–20
Saarland ja §§ 21–23
Sachsen ja § 26
Sachsen-Anhalt ja § 21
Schleswig-Holstein ja §§ 20, 21
Thüringen ja §§ 17–20

Aufgepasst!

In den Bundesländern ohne nachbarrechtliche Regelung müssen Sie sich mit Ihrem Nachbarn einigen, wenn als Folge des höher gebauten Nachbargebäudes Ihr Fernseh- und Rundfunkempfang gestört wird und Sie Ihre Antennenanlage zur Wiederherstellung deren Funktionsfähigkeit am Nachbargebäude höher führen oder einen Anschluss an die Antennenanlage des höheren Gebäudes herstellen wollen. Wenn sich Ihr Nachbar weigert, können Sie sich unter Umständen auf das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses berufen.[10]

[10] Vgl. Fußnote 2.

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