Anschlusskosten

Die Kostentragung für die technischen Maßnahmen zum Hochführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen an dem höheren Gebäude ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer nicht geregelt. Nur soweit der zur Duldung verpflichtete Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks unter Hinweis auf die Benutzung einer an der Außenwand seines Gebäudes anzubringenden Steigleiter einschränken kann, wird in den gesetzlichen Regelungen von Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein betont, dass die Kosten für diese Maßnahmen der Berechtigte zu tragen habe.

Rechtsprechung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehen die Landesgesetze ersichtlich davon aus, dass der Berechtigte die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen zum Hochführen der Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes zu tragen hat.[9]

Geldrente

Dafür spricht auch, dass die Länder Rheinland-Pfalz (§ 20 NRG), Saarland (§ 23 NRG), Sachsen (§ 29 NRG) und Thüringen (§ 20 NRG) dem zur Duldung verpflichteten Nachbarn sogar einen Entschädigungsanspruch für die Inanspruchnahme seines Gebäudes in Form einer Geldrente gewähren. In den anderen Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) ist die Mitbenutzung des höheren Gebäudes zur Befestigung der hoch geführten Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes dagegen kraft Gesetzes unentgeltlich.

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