Anspruchsberechtigter

Der Anspruch, die Befestigung der hoch geführten Schornsteine und Lüftungsleitungen sowie der Einrichtungen zu deren Reinigung und Wartung zu dulden, steht je nach den landesgesetzlichen Regelungen entweder dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten des niedrigeren Gebäudes zu (so in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen) oder dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten sowie dem dinglich oder obligatorisch zur Grundstücksnutzung berechtigten Nießbraucher, Mieter oder Pächter (so in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).

Duldungspflicht bei Miteigentum

Steht das mit der Duldungspflicht belastete Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, ist der Anspruch gegenüber sämtlichen Miteigentümern geltend zu machen.[8]

[8] So BGH, Urteil v. 4.5.1984, V ZR 82/83, NJW 1984, 2210.

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