Schon im Mittelalter war es Brauch, wegen der beengten Raumverhältnisse innerhalb der Städte Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten. Bei dieser Bauweise stoßen zwei auf verschiedenen Grundstücken errichtete Häuser aneinander.

  • Hat jedes dieser Häuser eine eigene, unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaute Abschlusswand, dann handelt es sich um eine Grenzwand im Sinne des Nachbarrechts.
  • Haben demgegenüber beide Häuser eine gemeinsame Abschlusswand, die auf der gemeinsamen Grenze beider Grundstücke steht, dann handelt es sich nach der Terminologie des Nachbarrechts um eine Nachbarwand, die auch als "Kommunmauer" oder "halbscheidige Giebelwand" bezeichnet wird, wenn sie mittig auf die gemeinschaftliche Grundstücksgrenze gesetzt und die Dachtraufe zur Straßenseite hin ausgerichtet ist.

Der Bau von Nachbarwänden hat sich vor allem im Geltungsbereich des früheren Rheinischen Rechts (code civil) eingebürgert und war auch noch nach dem Zweiten Weltkrieg üblich, wo es darum ging, beim Wiederaufbau zerstörter Städte nicht nur Raum, sondern vor allem auch Baukosten zu sparen.

 
Hinweis

Heutige Bauweise

Heutzutage sind wegen der Anforderungen des modernen Brand- und Lärmschutzes Nachbarwände eher selten. Vielmehr ist im modernen Doppel- und Reihenhausbau die zweischalige Bauweise mit jeweils getrennten Abschlusswänden und dazwischenliegender Dämmschicht üblich, wodurch die Schallübertragung zwischen den angrenzenden Häusern wirksam vermindert werden kann. In der Praxis geschieht dies in der Weise, dass Reihen- oder Doppelhäuser in zweischaliger Bauweise auf dem Grund und Boden eines Eigentümers (meist des Bauträgers) errichtet werden. Nach Baufertigstellung wird dann das Grundstück dergestalt parzelliert, dass die Trennfugen der Abschlusswände auf den neuen Grundstücksgrenzen zu liegen kommen. In rechtlicher Sicht bedeutet dies, dass die Abschlusswände der Doppel- und Reihenhäuser Grenzwände der jeweils aneinander grenzenden und auf eigenen Grundstücken stehenden Häuser sind, wobei die genau auf der Grenze aufstehende Dämmschicht, die beide Trennwände trennt und beiden angrenzenden Häusern zum Vorteil gereicht (vor allem dem Schallschutz), eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB ist.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich keine ausdrückliche Regelung der nachbarrechtlichen Beziehungen bei Nachbarwänden und Grenzwänden. Das ist sicher einer der Gründe dafür, dass die Rechtslage speziell bei der Nachbarwand sehr umstritten ist.

Nachbarrechtsgesetz

Mangels einer ausdrücklichen Regelung im BGB sind die Vorschriften über Nachbarwände und Trennwände eine Domäne der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Entsprechende Vorschriften gibt es in

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Hessen,
  • Niedersachsen,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • dem Saarland,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen.

Keine Vorschriften bzw. nur unvollständige Regelungen gibt es in

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Bremen,
  • Hamburg,
  • Mecklenburg-Vorpommern und
  • Sachsen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge