Unter Abmarkung (Grenzabmarkung) versteht man das Übertragen der katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit[1] dadurch, dass die Schnittpunkte der Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen oder Grenzmarken (Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken oder Grenzbolzen) gekennzeichnet werden. Verläuft die Linie zwischen zwei Schnittpunkten nicht geradlinig, werden weitere Grenzzeichen als Zwischenmarken gesetzt.

Die Grenzzeichen dürfen nicht eigenmächtig verändert oder von ihrem Ort versetzt werden. Außerdem genießen sie strafrechtlichen Schutz insofern, als nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

[1] Vgl. ThürOVG, Beschluss v. 15.5.1996, 1 EO 423/95, DÖV 1997, 38.

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