1.

Chemische Gefahrstoffe

Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:

 

a.

[1]Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,

aa)

Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),

bb)

Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),

cc)

Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),

dd)

spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),

 

b.

[3]die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,

 

c.

Quecksilber und Quecksilberderivate,

 

d.

Mitosehemmstoffe,

 

e.

Kohlenmonoxid,

 

f.

gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen

 

2.

Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5][6]), soweit bekannt ist, daß diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind

 

3.

Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere

 

a.

Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,

 

b.

Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,

 

c.

Lärm,

 

d.

ionisierende Strahlungen,

 

e.

nicht ionisierende Strahlungen,

 

f.

extreme Kälte und Hitze,

 

g.

Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter verbunden sind

[1] Buchst. a geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.
[2] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
[3] Buchst. b geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.
[4] Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
[5] Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).
[6] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017. Anzuwenden ab 30.05.2017.

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