Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, erhält die Frau den Zuschuss durch die Krankenkasse.[1] Gleiches gilt bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein solches offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Agentur für Arbeit rechtfertigt die Annahme der Voraussetzungen.[2]

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