Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 9.9: Erschließungsvertrag

Zwischen der Stadt _____, vertreten durch _____,

nachstehend "Stadt" genannt,

und _____-GmbH,

nachstehend "Investor" genannt,

wird folgender Erschließungsvertrag geschlossen:

Vorbemerkung

Die Vertragsparteien haben für das Gebiet _____ am _____ einen Vertrag über die städtebauliche Entwicklung geschlossen, in dem sich der Investor zur Herstellung von Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet nach Maßgabe der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans _____ verpflichtet hat. Dieser Vertrag wird zur Konkretisierung dieser Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag geschlossen.

§ 1 Erschließungsgebiet

Die Stadt überträgt dem Investor nach Maßgabe dieses Vertrags gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (§ 124 a.F.) BauGB die Erschließung der in dem als Anlage _____ beigefügten Lageplan mit Maßstab 1:500 durch Schrägschraffur gekennzeichneten Flächen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Investor übernimmt im eigenen Namen und für eigene Rechnung nach Maßgabe dieses Vertrags die endgültige Planung, Vermessung und erstmalige Herstellung

(1) der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB,

(2) der für die Grundstücksversorgung und -entsorgung notwendigen Anlagen, jeweils einschließlich der Grundstücksanschlüsse, nämlich

a) der der Grundstücksentwässerung dienenden Kanalisationsanlagen,
b) der Wasserversorgungsanlagen,
c) der Gas- und Elektrizitätsversorgungsanlagen.

Zu den vom Erschließungsträger herzustellenden Erschließungsmaßnahmen gehören auch sämtliche notwendigen Anpassungs- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Erschließungsanlagen, auch wenn sie außerhalb des Erschließungsgebiets liegen.

§ 3 Ausführungsfristen

(1) Baubeginn, Baufortschritt und endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlagen sind terminlich mit der Stadt abzustimmen. Die Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung (Hochbauten), spätestens jedoch bis zum _____ hergestellt werden.

(2) Erfüllt der Investor seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann die Stadt die Arbeiten auf Kosten des Investors ausführen lassen oder von diesem Vertrag zurücktreten.

§ 4 Art und Umfang der Herstellung

(1) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind vorbehaltlich Abs. 2 maßgebend:

a) Der rechtsverbindliche Bebauungsplan _____ oder die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen nach § 125 Abs. 2 BauGB.
b) Im Übrigen die vom Investor herzustellende und von der Stadt zu genehmigende Ausführungsplanung unter Beachtung der in der Stadt gültigen technischen Vorschriften und Richtlinien.

(2) Die vertragsgegenständlichen Erschließungsanlagen sind in Anlage _____ aufgelistet. Soweit Anpassungsmaßnahmen an vorhandenen Erschließungsanlagen im oder außerhalb des Erschließungsgebiets notwendig sind, zählen auch diese zum geschuldeten Erschließungsumfang (ggf. genauer zu definieren). Darüber hinaus nicht erfasste Anlagen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Parteien sind sich außerdem einig, dass die in beiliegenden Unterlagen näher beschriebenen technischen Merkmale der Erschließungsanlagen, Anlage _____, nach Abs. 1 Nr. 2 ausreichend sind und insoweit die Genehmigung der Stadt gem. Abs. 1 Nr. 2 als erteilt gilt.

§ 5 Sicherheitsleistung

(1) Zur Sicherung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Herstellungsverpflichtung des Investors hat dieser der Stadt Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Erschließungskosten von _____ EUR (In Worten: _____ EUR) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

(2) Die Stadt gibt die Bürgschaft entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen wie folgt frei: _____.

(3) Zur Sicherung der Gewährleistungsverpflichtungen tritt der Investor die ihm gegenüber Drittunternehmern zustehenden eigenen Gewährleistungsansprüche bzgl. der vertragsgegenständlichen Erschließungsanlagen an die Stadt ab. Die Stadt nimmt die Abtretung an. Darüber hinaus werden zwischen Stadt und Investor keine Gewährleistungssicherheiten vereinbart.

§ 6 Baudurchführung

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen nach § 3 ist Aufgabe des Investors. Für die Ausführung der Arbeiten darf der Investor nur fachlich geeignete, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen einsetzen. Bei den Auftragsvergaben ist der Investor an die Regelungen der §§ 97 ff. GWB i.V.m. VgV (Vergabeverordnung) samt VOB/A VOL/A und VOF gebunden, soweit die Stadt bei der Vergabe an die Regelungen der §§ 97 ff. GWB gebunden wäre.

(2) Über die Herstellung der Wasser-, Energie- und Gasversorgungsanlagen hat der Investor im Einvernehmen mit der Stadt besondere Verträge mit den zuständigen Versorgungsträgern abzuschließen. Die Verträge müssen rechtzeitig vor Beginn der in Anlage ...

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