Kurzbeschreibung

Muster aus: 1325

Muster 8.50: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 850l ZPO – Wegfall der Voraussetzungen

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

_________________________

In der Zwangsvollstreckungssache

_________________________ (Gläubiger) ./. _________________________ (Schuldner)

wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,

 

die Anordnung des angerufenen Gerichtes vom _________________________ (Az.: _________________________), dass das Guthaben des Kontos mit der Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank (BLZ _________________________) für die Dauer von zwölf (_________________________) Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,

im Verhältnis zum antragstellenden Gläubiger,
[hilfsweise] im Verhältnis zu allen Gläubigern
aufzuheben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Nach § 850l S. 3 ZPO ist die Anordnung nach § 850l S. 1 ZPO aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist vorliegend festzustellen.

Nach § 850l S. 1 ZPO kann die Pfändung des Guthabens eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Diese Voraussetzungen sind – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht mehr gegeben.

1.

Die Behauptung des Schuldners, er habe in den letzten sechs Monaten vor seiner Antragstellung nach § 850l ZPO lediglich unpfändbare Beträge erhalten, hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt.

Der Schuldner hat am _________________________[401] einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR erhalten. Dieser Betrag unterfällt keinem Pfändungsschutz, weil _________________________.
Der Schuldner hat bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens seine Ehefrau und seine Kinder als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Tatsächlich sind diese in Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil diese über eigene Einnahmen verfügen, nämlich _________________________. Danach ist pfändbares Arbeitseinkommen auf seinem Konto eingegangen. Dies ist auch für die Zukunft anzunehmen.
Der Schuldner verfügt nicht nur über sein unpfändbares Arbeitseinkommen aus seiner Tätigkeit als _________________________, sondern zugleich auch noch über ein Einkommen aus _________________________ in Höhe von _________________________. Bei der Anwendung von § 850l ZPO dürfen die Beträge nicht nur isoliert betrachtet werden, sondern müssen in entsprechender Anwendung von § 850e ZPO addiert werden. Dann ergibt sich ein pfändbarer Betrag in den letzten sechs Monaten vor der Pfändung, so dass § 850l ZPO tatbestandlich ausgeschlossen ist.
Der Schuldner erhält neben seinem Arbeitslohn, der Netto die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigt, auch noch Naturalleistungen in Form von _________________________. Diese Leistungen sind nach § 850e ZPO mit dem Arbeitslohn zusammenzurechnen, so dass sich dann ein pfändbarer Betrag ergibt.
_________________________

2.

Soweit der Schuldner nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in seinem Ausgangsantrag glaubhaft gemacht hat, dass er innerhalb der nächsten zwölf Monate nach der Antragstellung lediglich unpfändbare Beträge erwarte, hat sich diese Erwartung als unzutreffend herausgestellt.

Der Schuldner hat am _________________________[402] einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR erhalten. Dieser Betrag unterfällt keinem Pfändungsschutz, weil _________________________.
Ursprünglich hat die Erkrankung den Schuldner an der Ausführung einer Tätigkeit, die zu pfändbaren Bezügen führen kann, gehindert. Seit dem _________________________ ist jedoch die (volle) Arbeitsfähigkeit des Schuldners wieder hergestellt ist.
Der Schuldner lebt in einer Mietwohnung und zahlt monatlich eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Mietnebenkosten. Der Schuldner erwartet nunmehr eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung für das gerade vergangene Jahr.
Der Schuldner lebt in einer Mietwohnung. Es ist angesichts seiner angespannten finanziellen Situation am _________________________ in eine kleinere Wohnung mit einer geringeren Miete umgezogen. Es ist mit der alsbaldigen Auszahlung der für die bisherige Wohnung geleisteten Mietkaution auf dem Konto zu rechnen.
Der Schuldner ist im Jahre _________________________ arbeitslos geworden. Nach den Informationen des Gläubigers hat der Schuldner die Steuererstattung für die Jahre _________________________[403] weder beantragt noch ist eine Erstattung erfolgt. Allein aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit ist nunmehr mit einer Erstattung zu rechnen, die dann dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wird und dort pfändbar ist.
Der Schuldner hat einen Arbeitsweg von _________________________ km, so dass bei einem Kilometersatz von 0,30 EUR je Kilometer damit zu rech...

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