Kurzbeschreibung
Muster aus: 1325
Muster 8.48: Erwiderung auf den Antrag des Schuldners nach § 850l ZPO
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An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
_________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
_________________________ (Gläubiger) ./. _________________________ (Schuldner)
wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,
den Antrag des Schuldners, anzuordnen, das Guthaben des Kontos mit der Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank (BLZ _________________________) für die Dauer von zwölf (_________________________) Monaten der Pfändung nicht zu unterwerfen, zurückzuweisen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der von dem Gläubiger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG _________________________ zum Az.: _________________________ ausgebrachten Pfändung liegen nicht vor.
Nach § 850l ZPO kann die Pfändung des Guthabens eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung ist zu versagen, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen sind – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht gegeben.
1.
□ | Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Schuldners zu weit gefasst ist,[398] wenn er beantragt, anzuordnen, dass das Konto für die Dauer von zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 850l ZPO kommt lediglich die Anordnung des Ruhens der Pfändung des Guthabens des Kontos für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten in Betracht. Dies ist mit einer Anordnung des Ruhens der Pfändung als Ganzes nicht gleichzusetzen, weil der Gläubiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch weitergehende Ansprüche als nur das Guthaben zu pfänden. |
2.
Der Schuldner hat die erforderlichen Tatsachen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 294 ZPO. Insoweit sind lediglich präsente Beweismittel zulässig.
□ | Der Schuldner hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, mit der lediglich auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom _________________________ verwiesen wird.[399] Ein solcher Schriftsatz liegt schon gar nicht vor. Die eidesstattliche Versicherung ist eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. | ||||||||
□ | Der Schuldner hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, mit der lediglich auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom _________________________ verwiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück aber zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO nicht ausreichend (BGH NJW 1988, 2044; BGH NJW 1996, 1682; ebenso Musielak-Huber, ZPO, 12. Aufl., § 294 Rn 4). Alle glaubhaft zu machenden Tatsachen müssen grundsätzlich in der eidesstattlichen Versicherung selbst dargelegt werden (zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall siehe OLG Koblenz MDR 2005, 827). | ||||||||
□ | Die eidesstattliche Versicherung erfasst nicht alle maßgeblichen Tatsachen. So ist nur beispielhaft nicht glaubhaft gemacht, dass _________________________. | ||||||||
□ | Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist zum Nachweis, dass der Schuldner nur unpfändbare Bezüge erhält, nicht tauglich.
|
3.
Scheitert der Antrag damit schon an seinen formalen Voraussetzungen, ist in materieller Hinsicht nur rein vorsorglich vorgetragen.
a)
Der Schuldner hat nicht nachgewiesen, dass er in den letzten sechs Monaten lediglich unpfändbare Beträge erhalten hat.
□ | Der Schuldner hat am _________________________ einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR erhalten. Dieser Betrag unterfällt keinem Pfändungsschutz, weil _________________________. |
□ | Der Schuldner hat bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens seine Ehefrau und seine Kinder als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Tatsächlich sind diese in Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil diese über eigene Einnahmen verfügen, nämlich _________________________. |
□ | Der Schuldner verfügt nicht nur über se... |
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