Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.102: Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden ohne Ersatzfahrzeug, 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

es trifft zu, dass das Fahrzeug meines Mandanten einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und mein Mandant weder repariert, noch eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Trotzdem steht ihm entgegen Ihrer geäußerten Ansicht die bezifferte Nutzungsausfallentschädigung zu.

Sehr früh hat der BGH entschieden, dass sich aus dem Begriff des Vermögensschadens und der Schadensersatzpflicht der §§ 249 ff. BGB ergebe, dass die infolge der Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, den Kraftwagen vorübergehend zu benutzen, ein Vermögensschaden auch dann sei, wenn ein Ersatzwagen während der Zeit der Nichtbenutzbarkeit nicht beschafft werde (BGHZ 40, 345.) Das Kammergericht schließt hieraus, dass die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ist (KG Berlin NZV 2004, 470). Auf eine Nutzungsentschädigung hat der Geschädigte somit auch Anspruch, wenn er sich kein neues Fahrzeug angeschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat, denn für dieses Verhalten kann es verschiedene und nachvollziehbare Gründe geben (OLG Düsseldorf NZV 2003, 379). Mein Mandant hätte sein Fahrzeug ohne den Unfall, in dem von dem Sachverständigen für die Wiederbeschaffung angegebenen Zeitraum von 8 bis 10 Tagen, für die Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle und für weitere berufliche und private Fahrten benötigt und genutzt. Zu solchen Zwecken wird üblicherweise ein Fahrzeug angeschafft und gehalten. Damit liegt ein Nutzungswille vor (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit, die die nach der Rechtsprechung erforderliche fühlbare Beeinträchtigung belegen sollen, sind dementsprechend richtigerweise auch auf das verunfallte Fahrzeug, nicht schließlich auf das Ersatzfahrzeug zu beziehen (OLG Stuttgart DAR 2000, 35). Wäre das Fahrzeug meines Mandanten nicht verunfallt, hätte er es weitergenutzt.

Ich sehe daher der Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung entgegen bis spätestens zum

_________________________ (14-Tages-Frist)

Mit freundlichem Gruß

(Rechtsanwalt)

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