Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7.1: Einheitlichkeit des Verjährungsbeginns

Eine für die Verjährung maßgebliche Schadensentstehung ist unter drei alternativen Voraussetzungen anzunehmen:

1. wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach bereits erwachsen ist, auch wenn seine Höhe noch nicht beziffert werden kann;
2. wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird;
3. wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage bzw. ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH, Urt. v. 2.7.1992 – IX ZR 268/91 = NJW 1992, 2766; grundlegend bereits BGHZ 100, 228, 231 f. und BGHZ 114, 150, 152).

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