Kurzbeschreibung

Muster aus: 1576

Muster 57.2: Vergütungsvereinbarung

Es wird gem. § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nachfolgende Vergütungsvereinbarung getroffen:

Der Mandant lässt sich durch die Rechtsanwälte einmalig rechtlich schriftlich oder mündlich beraten.

Die Vergütung für diese Beratungstätigkeit wird unter Zugrundelegung der für die Beratung aufgewendeten Zeit berechnet. Die Vergütung beträgt _________________________ EUR netto je Zeitstunde. Im Falle einer an eine vorgehende mündliche Beratung nachfolgenden vom Mandanten gewünschten schriftlichen Niederlegung des Beratungsergebnisses erstreckt sich die Zeiterfassung auch auf die Zeit des Diktats der schriftlichen Ausarbeitung. Soweit die anwaltliche Tätigkeit eine oder mehrere Zeitstunden nicht umfasst, wird die angebrochene Stunde anteilig berechnet.

Soweit sich an die Erstberatung ein Auftrag des Mandanten anschließt, in derselben Angelegenheit für ihn weitergehend gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden, wird die Vergütung für die Beratung auf die weitergehende Tätigkeit angerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsanwälte und der Mandant für die weitere Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung auf Zeitstundenbasis vereinbaren.

Der Mandant bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich an die Vergütungsvereinbarung nicht gebunden ist. Der Mandant verpflichtet sich, den von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommenen Betrag selbst zu zahlen.

Bei mündlichen Beratungen in der Kanzlei:

Beginn des Beratungsgesprächs:

Ende des Beratungsgesprächs:

_________________________ den _________________________
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Auftraggeber/-in

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