Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 5.4: Werksverkehr und Betriebsweg

Für die Unterscheidung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem – von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen – versicherten Weg eingetreten ist, kann hinsichtlich der Kriterien innerbetrieblicher Vorgänge die zu § 636 Abs. 1 S. 1 RVO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Danach geht es bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklichte, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (vgl. BGHZ 116, 30, 35). Ein Werksverkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen lässt, wird schon seit Langem als zu der versicherten Tätigkeit zählender Betriebsweg beurteilt (vgl. BGHZ 116, 30, 35). Dies kann nicht anders gesehen werden, wenn der Arbeitgeber einen einzurichtenden Werksverkehr an Fremd- oder Subunternehmen vergibt (sog. Outsourcing). Dabei ist die Frage entscheidend, ob der Verkehr ausschließlich auf die Bedürfnisse des Arbeitgebers und dessen Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder ob es sich um die Teilnahme an einem öffentlichen Verkehr zusammen mit anderen handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich Erleichterungen (etwa besondere Haltestellen oder verbilligter Fahrpreis) organisiert hat (OLG München, Urt. v. 31.3.2012 – 10 U 3927/11 – juris).

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