Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1565 Das arbeitsrechtliche Mandat, Arbeitsvertragsgestaltung und AGB-Kontrolle, Reitz u.a., 1. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 5.3: Befristeter Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung

BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG

Zwischen

[Vor- und Zuname, Adresse des Arbeitnehmers]

– nachfolgend als "Arbeitnehmer"[1] bezeichnet –

und [der]

[Name/Firma, Adresse des Arbeitgebers]

– nachfolgend als "Arbeitgeber" bezeichnet –

wird folgendes vereinbart:

§ 1 Beginn, Befristung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Arbeitnehmer wird ab […] befristet bis zum […] als […] für den Betrieb in […] als Arbeitsort eingestellt.

(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer gemäß § 106 GewO unter Wahrung dessen berechtigter Interessen einen anderen Arbeitsort und/oder andere zumutbare, gleichwertige und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen.

§ 2 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit beträgt […] Stunden.

(2) Der Arbeitnehmer wird seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber widmen und dessen Interessen nach besten Kräften fördern. Auf Anordnung des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer bis zu den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten betriebsnotwendige Überstunden leisten. Gleiches gilt für Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst.

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Grundvergütung in Höhe von […] EUR (in Worten: […] EURO) brutto pro Monat. Die Grundvergütung wird am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig und auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Bankkonto überwiesen.

(2) Mit der Grundvergütung nach Absatz 1 dieses Paragraphen sind Überstunden bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG abgegolten. Ansprüche des Arbeitnehmers auf gesetzliche Mindestentgelte bleiben unberührt.

(3) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer zusätzlich zur Grundvergütung nach Absatz 1 dieses Paragraphen jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von […] EUR brutto. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt jeweils mit der Gehaltsabrechnung des Monats November. Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Leistung im Falle einer wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen.

§ 4 [Optional:] Dienstwagen

[…]

§ 5 Betriebsvereinbarungsoffenheit

Auf das Arbeitsverhältnis finden die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Die vertraglichen Regelungen gehen diesen grundsätzlich vor, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip). Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass gegebenenfalls zukünftig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Betriebsvereinbarungen den Regelungen in diesem Vertrag auch dann diese ablösend vorgehen, wenn die Regelungen der Betriebsvereinbarungen für den Arbeitnehmer ungünstiger als die vertraglichen Regelungen sein sollten.

§ 6 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf insgesamt [30] Urlaubstage bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; dieser Anspruch setzt sich zusammen aus [20] Tagen gesetzlichem Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz und zusätzlichen [10] Tagen vertraglichem Urlaubsanspruch.

(2) Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber, insbesondere auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber gewährt stets zunächst den gesetzlichen und erst nach dessen vollständiger Erfüllung den vertraglichen Urlaubsanspruch; im Falle der Übertragung nach Absatz 3 dieses Paragraphen wird zunächst der übertragene Urlaubsanspruch gewährt.

(3) Sowohl der gesetzliche als auch der übergesetzliche, vertragliche Urlaub müssen im jeweiligen Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nachfolgende Kalenderjahr erfolgt nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden, andernfalls verfällt der Anspruch. Als Ausnahme hierzu verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch jeweils erst nach Ablauf von 15 Kalendermonaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, wenn dieser Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums gewährt und genommen werden konnte.

(4) Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nicht.

§ 7 Arbeitsverhinderung/Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Er hat den Arbeitgeber hierbei auf nicht aufschiebbare Aufgaben hinzuweisen.

(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit über die Art der Erkrankung zu informieren, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Art der Erkrankung (z.B. Infektionskrankheit) Schu...

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