Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 509

Muster 5.20: Leistungsklage mit beziffertem Zahlungsantrag

An das

Landgericht _________________________

– Zivilkammer –[307]

_________________________

Klage

des unter der Firma _________________________ handelnden Kaufmannes _________________________[308]

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

_________________________

– Beklagten –

Prozessbevollmächtigte:[309] RAe _________________________

wegen: Kaufpreisforderung[310]

Streitwert: 6.500,00 EUR[311]

Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,5 % seit dem 3.12.2017 zu zahlen;[312]
  2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;[313]
  3. das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;[314]
  4. hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren.[315]

Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,

  den Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.[316]

Begründung:[317]

Der Kläger, der einen Handel mit Büroausstattung und Büromöbeln betreibt, verfolgt mit der Klage einen Kaufpreisanspruch für an den Beklagten gelieferte Büromöbel.

Mit Kaufvertrag vom 14.10.2017 kaufte der Beklagte beim Kläger eine Schreibtischanlage Modell XY zum Kaufpreis von 6.500,00 EUR.

  Beweis: Vorlage des Kaufvertrags vom 14.10.2017 in Kopie als Anlage K 1

Der Kaufpreis war entsprechend den Regelungen des Kaufvertrags binnen 10 Tagen nach Lieferung ohne Abzüge an den Kläger zu zahlen. Die Schreibtischanlage wurde dem Beklagten am 28.10.2017 geliefert und übergeben. Da der Beklagte den Kaufpreis nicht beglich, wurde er durch Mahnschreiben vom 18.11.2017 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 2.12.2017 aufgefordert.

  Beweis: Vorlage des Mahnschreibens vom 18.11.2017 als Anlage K 2

Da der Beklagte auch hierauf keine Zahlung leistete, ist Klage geboten.

Der Zinsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu. Der Beklagte hat die mit Mahnschreiben vom 18.11.2017 gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen lassen. Der Kläger nimmt ständig Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch, den er mit dem geltend gemachten Zinsanspruch zu verzinsen hat und den er bei rechtzeitiger Zahlung entsprechend zurückgeführt hätte.

  Beweis im Bestreitensfall: Zinsbescheinigung der X-Bank

Der Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen.[318]

552,,00 EUR als Gerichtskostenvorschuss sind in Gerichtskostenmarken beigefügt.[319]

Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

[307] Die genaue Bezeichnung des angerufenen Gerichts gehört gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu den Essentialia einer Klageschrift. – Bei Klagen, die in die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen fallen, ist gem. § 96 Abs. 1 GVG bereits in der Klageschrift die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen zu beantragen. – Soweit bei den angerufenen Gerichten für bestimmte Sachverhalte eine Zuweisung an bestimmte Spruchkörper besteht (z.B. für Wettbewerbs-, Bau-, Versicherungs- oder Arzthaftungssachen), sollte hierauf bereits in der Klageschrift hingewiesen werden. Dies ist den Ländern insbesondere durch die seit dem 25.4.2006 in Kraft getretene Öffnungsklausel des § 13a GVG, die für das gesamte Bundesgebiet gilt, möglich.
[308] Gem. § 130 Nr. 1 ZPO sind die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter genau zu bezeichnen. Die genaue Bezeichnung des Beklagten ist ausschlaggebend für Zustellung und eventuelle Zwangsvollstreckung.
[309] Die Angabe eines Prozessbevollmächtigten, der sich vorgerichtlich bestellt hat, ist nur sinnvoll, wenn dieser sich zweifelsfrei auch für den Prozess bestellt hat. Wenn mit der Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, sollte ein Prozessbevollmächtigter nicht benannt werden, da die Vollmacht zum Zeitpunkt der Klage erloschen bzw. entzogen sein könnte.
[310] Die schlagwortartige Kurzbezeichnung ist üblich, aber nicht notwendig.
[311] Gem. § 253 Abs. 3 ZPO soll die Klage die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, soweit hiervon die Zuständigkeit abhängt. Bei bezifferten Anträgen ist diese Angabe nicht erforderlich. Bei fristwahrenden Klagen sollte der Streitwert immer angegeben werden, um Verzögerungen der Zustellung zu vermeiden, vgl. BGH NJW 1994, 1073.
[312] Vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 288 Abs. 4 BGB.
[313] Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu entscheiden, vgl. § 308 Abs. 2 ZPO. Der Antrag hat sich gleichwohl eingebürgert.
[314] Über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Gericht ohne Antrag zu entscheiden. Soweit besondere Anträge, z.B. das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gestellt werden solle...

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