Kurzbeschreibung

Muster aus: 1576

Muster 43.4: Betriebsvereinbarung zur Regelung von Überstunden

Zwischen der X-GmbH und dem Betriebsrat der Niederlassung N der X-GmbH wird folgendes Verfahren für die Ableistung von Überstunden vereinbart:

1. Besteht ein längerfristig vorhersehbarer Überstundenbedarf, ist dieser dem Betriebsrat spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Überstundenarbeit mitzuteilen. Dem Betriebsrat sind die Anzahl und die zeitliche Lage der geplanten Überstunden, die für die Ableistung der Überstunden vorgesehenen Mitarbeiter und die betriebliche Notwendigkeit des angemeldeten Überstundenbedarfs darzulegen.
2. Der Betriebsrat wird binnen einer Woche seine Entscheidung der Niederlassungsleitung mitteilen. Gibt der Betriebsrat in dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt seine Zustimmung zu den geplanten Überstunden als erteilt.
3. Ergibt sich kurzfristig ein Überstundenbedarf – z.B. bei unvorhersehbarem Personalausfall – wird der Betriebsrat, nachdem ihm die Informationen entsprechend Ziff. 1 erteilt worden sind, unverzüglich beraten und seine Entscheidung der Niederlassungsleitung bekannt geben.
4. Werden Überstunden erforderlich, weil Betriebsstörungen der in § 14 Abs. 1 ArbZG bezeichneten Art auftreten, gilt die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt. Die Niederlassungsleitung hat den Betriebsrat nach Beendigung der Notsituation unverzüglich über das Ausmaß der Überstunden und die eingesetzten Mitarbeiter zu unterrichten.

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