Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 43.3: Zusatzgebühr bei Absprache über Strafmaß

Vom Wortlaut ist der Anfall der Zusatzgebühr nicht erfasst, weil das Verfahren weder vorläufig eingestellt wird noch das Gericht beschlossen hat, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Es wird auch kein Rechtsmittel zurückgenommen.

Dennoch entspricht es dem Sinn der Vorschrift, den Anfall der Zusatzgebühr in analoger Anwendung der Norm zu bejahen (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG Kommentar, 23. Aufl., VV Nr. 4141 Rn 33).

Die gewählte Vorgehensweise diente der Vermeidung einer Hauptverhandlung, welche für den Fall des Einspruchs gegen einen nicht abgesprochenen Inhalt eines Strafbefehls anberaumt worden wäre und zu einer Belastung der Gerichte aufgrund des Hauptverhandlungstermins geführt hätte. Eben diese Belastung soll die Zusatzgebühr vermeiden und erreicht diesen Zweck im vorliegenden und vom Gesetzgeber nicht geregelten Fall nur dann, wenn man den Anfall der Gebühr bejaht.

Zudem ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, denjenigen Verteidiger schlechter zu stellen, der vor Erlass eines Strafbefehls auf die Staatsanwalt zugeht und den Inhalt und Erlass desselben erörtert, im Vergleich zur Situation, in der der Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt, diesen z.B. auf die Höhe der Tagessätze beschränkt und Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. In einem solchen Fall erhält der Verteidiger die Zusatzgebühr, § 411 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 4 VV RVG.

Schließlich wird die analoge Anwendung der Norm auch für den Fall angenommen, in dem der Verteidiger nach Erhebung der Anklage erreicht, dass im Strafbefehlsverfahren entschieden wird, § 408a StPO (AnwK-RVG, 7. Aufl., Nr. 4141 Rn 145), weil auch hierdurch eine Hauptverhandlung vermieden wird. Diesem Fall steht der vorliegende gleich.

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