Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides

An das Finanzamt Bonn-Innenstadt

Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute M. und F. Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn

Namens und in Vollmacht unserer Mandanten beantragen wir die

Änderung des Einkommensteuerbescheids

für 2018 vom 16.5.2019 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer auf 15.000 EUR.

Begründung:

Der Steuerpflichtige M ist Abteilungsleiter bei der Firma Hosen Schneider in Siegburg. Am 13.12.2018 erlitt er auf dem Rückweg von einer dienstlichen Fahrt zu seiner Arbeitsstätte in Sankt Augustin mit seinem privaten Pkw einen Verkehrsunfall. Infolge von plötzlich aufgetretenem Schneefall rutschte er mit seinem Wagen gegen eine Straßenlaterne. Die Reparaturkosten an dem Pkw Marke Opel Astra, Kennzeichen BN-LL 96, betrugen nach der noch 2018 bezahlten Rechnung der Firma Auto Kümpel vom 20.12.2018 10.000 EUR. Bei den entstandenen Unfallkosten handelt es sich um neue Tatsachen, die die Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht haben. Daran trifft sie kein grobes Verschulden. Sie haben ihre Einkommensteuererklärung ohne Hinzuziehung eines Beraters erstellt. Aus den Erklärungsformularen ergibt sich nicht die Möglichkeit, neben der Pauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich auf diesen Fahrten entstandene Unfallkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend zu machen. Sofern das Erklärungsformular die Steuerpflichtigen aber nicht auf die für sie zutreffende Fallgestaltung ausdrücklich hinweist, besteht kein weitergehender Anlass für die Steuerpflichtigen, eventuelle mit der Steuererklärung übersandte, umfangreiche Merkblätter auf diese spezielle Abzugsmöglichkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH v. 22.5.1992, BStBl II 1993, 80; FG München v. 9.4.1991, AZ: 13 K 5413/89, EFG 1991, 639; Tipke/Kruse, § 173 AO, Rn 77).

(Unterschrift)

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